§ 32 ThürVerfGHG
Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Besondere Verfahrensvorschriften → Erstes Kapitel – Verfahren in den Fällen des § 11 Nr. 1 und 2 (Verfassungsbeschwerden)
§ 32 ThürVerfGHG – Begründung der Verfassungsbeschwerde
In der Begründung der Verfassungsbeschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.