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§ 3 ThürVerfGHG
Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Verfassung und Zuständigkeit

Titel: Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 ThürVerfGHG – Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder

(1) Der Präsident und die weiteren Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs werden vom Landtag einzeln und in geheimer Wahl ohne Aussprache auf die Dauer von sieben Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die Stimmen von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags auf sich vereinigt. Dies gilt auch für die Wahl des Vizepräsidenten in dieser Funktion.

(2) Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl eines weiteren Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs zum Präsidenten oder zum Vizepräsidenten in dieser Funktion ist keine Wiederwahl in diesem Sinne.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs beträgt höchstens 14 Jahre. Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs bis zur Ernennung des Nachfolgers die Amtsgeschäfte fort. Die Wahl des Nachfolgers soll bei Ablauf der Amtszeit und bei Erreichen der Altersgrenze frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit oder dem Erreichen der Altersgrenze des bisherigen Amtsinhabers erfolgen.

(4) Scheidet ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt der Landtag ein neues Mitglied für eine volle Amtszeit. Absatz1 gilt entsprechend. Die Nachwahl soll innerhalb eines Monats erfolgen.

(5) Die Wiederwahl eines stellvertretenden Mitglieds ist zulässig. Ein stellvertretendes Mitglied kann unabhängig von der Anzahl seiner Amtszeiten zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofs gewählt werden.