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§ 21 ThürVerfGHG
Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Verfahrensvorschriften → Erster Abschnitt – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 ThürVerfGHG – Beweiserhebung

(1) Der Verfassungsgerichtshof erhebt den zur Erforschung der Wahrheit erforderlichen Beweis. Er kann damit außerhalb der mündlichen Verhandlung ein Mitglied des Gerichts beauftragen oder mit Begrenzung auf bestimmte Tatsachen und Personen ein anderes Gericht darum ersuchen.

(2) Auf Grund eines Beschlusses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Gerichts kann die Beziehung einzelner Urkunden unterbleiben, wenn ihre Verwendung mit der Sicherheit des Bundes oder eines Landes unvereinbar ist.