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§ 2 ThürVerfGHG
Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Verfassung und Zuständigkeit

Titel: Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 ThürVerfGHG – Zusammensetzung

(1) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern; ein weiteres dieser Mitglieder führt die Bezeichnung Vizepräsident. Der Präsident und zwei weitere Mitglieder werden aus dem Kreis der Berufsrichter gewählt. Der Vizepräsident wird in dieser Funktion aus dem Kreis der Berufsrichter für die Dauer seiner Amtszeit als berufsrichterliches Mitglied gewählt. Drei weitere Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Die Amtsbezeichnungen der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

(2) Für jedes Mitglied des Verfassungsgerichtshofs wird ein eigener Stellvertreter gewählt. Die Vorschriften über die Mitglieder gelten auch für deren Stellvertreter.