Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 17 ThürVerfGHG
Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Verfahrensvorschriften → Erster Abschnitt – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 ThürVerfGHG – Bevollmächtigte

(1) Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz als Bevollmächtigten vertreten lassen.

(2) Der Landtag oder Teile von diesem, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtags mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind, können sich auch durch ihre Mitglieder vertreten lassen.

(3) Das Land, seine Verfassungsorgane sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts können sich außerdem durch ihre Beschäftigten vertreten lassen.

(4) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen; sie muss sich ausdrücklich auf das Verfahren beziehen.

(5) Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind alle Mitteilungen des Gerichts an diesen zu richten.