Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 ThürVerfGHG
Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Verfassung und Zuständigkeit

Titel: Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 ThürVerfGHG – Zuständigkeit

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet

  1. 1.
    über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (Artikel 80 Abs. 1 Nr. 1 der Verfassung),
  2. 2.
    über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen der Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 91 Abs. 1 und 2 der Verfassung (Artikel 80 Abs. 1 Nr. 2 der Verfassung),
  3. 3.
    über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Verfassungsorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtags oder der Landesregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind, auf deren Antrag (Artikel 80 Abs. 1 Nr. 3 der Verfassung),
  4. 4.
    bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des Landtags, einer Landtagsfraktion oder der Landesregierung (Artikel 80 Abs. 1 Nr. 4 der Verfassung),
  5. 5.
    über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Verfassung auf Antrag eines Gerichts, wenn es ein Landesgesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für unvereinbar mit der Verfassung hält (Artikel 80 Abs. 1 Nr. 5 der Verfassung),
  6. 6.
  7. 7.
    über die Verfassungswidrigkeit eines Untersuchungsauftrages nach Artikel 64 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung (Artikel 80 Abs. 1 Nr. 7 der Verfassung),
  8. 8.
    über die Anfechtung der Prüfung der Gültigkeit der Landtagswahl nach Artikel 49 Abs. 3 der Verfassung (Artikel 80 Abs. 1 Nr. 8 der Verfassung),
  9. 9.
    in den übrigen durch die Verfassung oder durch Gesetz ihm zugewiesenen Fällen (Artikel 80 Abs. 2 der Verfassung).