§ 7 ThürUVPG
Thüringer Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Thüringer UVP-Gesetz - ThürUVPG)
Thüringer Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Thüringer UVP-Gesetz - ThürUVPG)
Landesrecht Thüringen
§ 7 ThürUVPG – Übergangsbestimmungen
(1) Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 UVPG und nach diesem Gesetz sowie Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen nach § 2 Abs. 4 UVPG und nach diesem Gesetz, die nach dem 28. Februar 2010 und vor dem 20. Dezember 2013 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen, die bis zum 20. Dezember 2013 gegolten haben, zu Ende zu führen.
(2) Vorhaben nach § 2 Abs. 1 oder Verfahren nach § 2 Abs. 2, die vor dem 15. Juni 2018 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen, die bis zum 14. Juni 2018 gegolten haben, zu Ende zu führen.