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§ 6 ThürUVPG
Thüringer Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Thüringer UVP-Gesetz - ThürUVPG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Thüringer UVP-Gesetz - ThürUVPG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürUVPG
Gliederungs-Nr.: 54-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 ThürUVPG – Zuständige Behörden für bestimmte Leitungsanlagen und andere Anlagen

(1) Das Landesverwaltungsamt ist die zuständige Behörde

  1. 1.

    nach § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den Nummern 19.1, 19.2 und 19.11 der Anlage 1 UVPG,

  2. 2.

    nach § 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Nummer 19.10 der Anlage 1 UVPG.

(2) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständige Behörde nach § 65 in Verbindung mit den Nummern 19.3 bis 19.7 der Anlage 1 UVPG.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, Zuständigkeiten abweichend von den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung zu regeln.