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§ 4 ThürUVPG
Thüringer Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Thüringer UVP-Gesetz - ThürUVPG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Thüringer UVP-Gesetz - ThürUVPG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürUVPG
Gliederungs-Nr.: 54-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 ThürUVPG – Zentrales Internetportal des Landes

Das Land richtet ein zentrales Internetportal über Umweltverträglichkeitsprüfungen ein. Für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals nach Satz 1 ist das für das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständige Ministerium zuständig.