Gesetze

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§ 39 ThürSÜG
Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Reisebeschränkungen und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 39 ThürSÜG – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.