§ 36 ThürSÜG
Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
Landesrecht Thüringen
Sechster Abschnitt – Reisebeschränkungen und Schlussbestimmungen
§ 36 ThürSÜG – Übergangsbestimmungen, Geltung des Thüringer Datenschutzgesetzes
(1) Bei Sicherheitsüberprüfungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, ist die erste Aktualisierung nach § 18 Abs. 1 fünf Jahre nach Abschluss der jeweils letzten Überprüfung oder Aktualisierung, die erste Wiederholungsüberprüfung nach § 18 Abs. 3 zehn Jahre nach Abschluss der jeweils letzten Überprüfung durchzuführen.
(2) Maßnahmen, die anlässlich von Sicherheitsüberprüfungen vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind, bleiben wirksam, sofern sie mit entsprechenden Maßnahmen nach diesem Gesetz vergleichbar sind.