§ 31 ThürSÜG
Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
Landesrecht Thüringen
Fünfter Abschnitt – Sonderregelungen bei Sicherheitsüberprüfungen für nicht öffentliche Stellen
§ 31 ThürSÜG – Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten
Die nicht öffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person automatisiert verarbeiten; im Übrigen ist § 23 entsprechend anzuwenden.