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§ 27 ThürSÜG
Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Sonderregelungen bei Sicherheitsüberprüfungen für nicht öffentliche Stellen

Titel: Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 27 ThürSÜG – Sicherheitserklärung, Sicherheitsakte

(1) Die betroffene Person leitet ihre Sicherheitserklärung abweichend von § 13 Abs. 6 Satz 1 der nicht öffentlichen Stelle zu, in der sie beschäftigt ist. Im Falle der Einbeziehung des Ehegatten oder Lebenspartners fügt die betroffene Person deren Zustimmung bei. Die nicht öffentliche Stelle prüft die Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit und darf, soweit erforderlich, die Personalunterlagen beiziehen. Sie gibt die Sicherheitserklärung an die zuständige Stelle weiter und teilt dieser vorhandene sicherheitserhebliche Erkenntnisse mit.

(2) Für die Sicherheitsakte in der nicht öffentlichen Stelle gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Sicherheitsakte entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsakte der nicht öffentlichen Stelle bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht abgegeben werden darf.