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§ 2 ThürSÜG
Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 2 ThürSÜG – Betroffener Personenkreis

(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (betroffene Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahrs übertragen werden. Von einer Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann abgesehen werden, wenn für die betroffene Person vor weniger als fünf Jahren eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wurde oder sie in eine Sicherheitsüberprüfung mit entsprechenden Maßnahmen einbezogen und kein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist und die Unterlagen der Sicherheitsüberprüfung noch verfügbar sind.

(2) Der volljährige Ehegatte oder der volljährige Partner, mit dem die betroffene Person in eheähnlicher oder gleichgeschlechtlicher Gemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt (Lebenspartner), ist in die Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 und 10 einzubeziehen. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle (§ 3). Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Geht die betroffene Person die Ehe oder die Gemeinschaft mit dem Lebenspartner während oder erst nach der erfolgten Sicherheitsüberprüfung ein, so hat diese die zuständige Stelle zu unterrichten, um sie in die Lage zu versetzen, die Einbeziehung des Ehegatten oder des Lebenspartners in die Sicherheitsüberprüfung nachzuholen. Das Gleiche gilt bei später eintretender Volljährigkeit des Ehegatten oder Volljährigkeit des Lebenspartners.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für:

  1. 1.

    Mitglieder des Landtags, der Landesregierung und des Rechnungshofs,

  2. 2.

    Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,

  3. 3.

    Rechtsanwälte, soweit ihnen Akteneinsicht nach § 147 der Strafprozessordnung (StPO) zu gewähren ist,

  4. 4.

    ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ausüben sollen,

  5. 5.

    den vom Thüringer Landtag gewählten Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.