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§ 19 ThürSÜG
Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Akten über die Sicherheitsüberprüfung, Datenverarbeitung

Titel: Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 19 ThürSÜG – Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte

(1) Die zuständige Stelle führt über die betroffene Person eine Sicherheitsakte, in die alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen aufzunehmen sind. Dazu zählen insbesondere:

  1. 1.
    Sicherheitserklärungen (auch frühere),
  2. 2.
    der Antrag auf Feststellung einer möglichen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie die dazu erteilte Auskunft des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,
  3. 3.
    das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung einschließlich sicherheitserheblicher Erkenntnisse und Erkenntnisse über ein Sicherheitsrisiko,
  4. 4.
    Mitteilungen der mitwirkenden Behörde,
  5. 5.
    gegebenenfalls Vermerke, die im Zusammenhang mit der Sicherheitsüberprüfung angefallen sind.

(2) Informationen über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, sind zur Sicherheitsakte zu nehmen, soweit sie für die sicherheitsmäßige Beurteilung bedeutsam sind. Dazu zählen insbesondere:

  1. 1.
    Zuweisung, Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, die dazu erteilte Ermächtigung, deren Änderungen und Beendigung,
  2. 2.
    Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden aus dem Dienst,
  3. 3.
    Änderungen des Familienstands, Beginn und Ende einer Lebenspartnerschaft, Änderungen des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
  4. 4.
    Anhaltspunkte für geistige und seelische Störungen, für Alkohol-, Drogen- oder Tablettenmissbrauch,
  5. 5.
    Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse,
  6. 6.
    Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen.

(3) Die mitwirkende Behörde führt über die betroffene Person eine Sicherheitsüberprüfungsakte, in die aufzunehmen sind:

  1. 1.
    Informationen, die die Sicherheitsüberprüfung, die durchgeführten Maßnahmen und das Ergebnis betreffen,
  2. 2.
    das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
  3. 3.
    Änderungen des Familienstands, Beginn und Ende einer Lebenspartnerschaft, Änderungen des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit.

Die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 bis 6 genannten Daten sind zur Sicherheitsüberprüfungsakte zu nehmen, wenn sie sicherheitserheblich sind.

(4) Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 genannten Daten unverzüglich der mitwirkenden Behörde mitzuteilen.

(5) Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte sind keine Personalakten. Sie sind gesondert zu führen und dürfen weder der personalverwaltenden Stelle noch der betroffenen Person zugänglich gemacht werden; § 24 Abs. 5 bleibt unberührt. Bei einem Wechsel der zuständigen Stelle ist die Sicherheitsakte der betroffenen Person auf schriftliche Anforderung an die neue zuständige Stelle abzugeben, wenn auch dort eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt werden soll. Die Sicherheitsüberprüfungsakte ist auf schriftliche Anforderung an die dann zuständige mitwirkende Behörde abzugeben.