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§ 2 ThürSubvG
Thüringer Gesetz über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht (Thüringer Subventionsgesetz - ThürSubvG -)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht (Thüringer Subventionsgesetz - ThürSubvG -)
Normgeber: Thüringen

Amtliche Abkürzung: ThürSubvG
Referenz: 452-1

§ 2 ThürSubvG

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.