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§ 48 ThürStrG
Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Landesrecht Thüringen

Siebenter Abschnitt – Straßenaufsicht

Titel: Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 ThürStrG – Straßenaufsicht, Straßenaufsichtsbehörden

(1) Die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegen, wird durch die Straßenaufsicht überwacht. Sie ist gegenüber den Landkreisen, kreisfreien Städten, Gemeinden und Zweckverbänden Rechtsaufsicht.

(2) Kommt ein Träger der Straßenbaulast seinen Pflichten nicht nach, so kann die Straßenaufsichtsbehörde anordnen, dass er die notwendigen Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchführt. Kommt der Träger der Straßenbaulast der Anordnung nicht nach, so kann die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle und auf seine Kosten selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen.

(3) Straßenaufsichtsbehörde für die in der Straßenbaulast der Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden stehenden Straßen ist die obere Straßenbaubehörde. Oberste Straßenaufsichtsbehörde ist die oberste Straßenbaubehörde.