§ 45 ThürStrG
Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Landesrecht Thüringen
Sechster Abschnitt – Straßenbaulastträger und Straßenbaubehörden
§ 45 ThürStrG – Unterhaltung von Straßenteilen bei fremder Baulast
Obliegt nach § 44 die Straßenbaulast für die im Zuge einer Straße gelegenen Straßenteile, wie Brücken oder Durchlässe, einem Dritten, so ist der nach § 43 an sich zuständige Träger der Straßenbaulast im Falle einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung berechtigt, nach vorheriger Ankündigung auf Kosten des Dritten alle Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse der Erhaltung der Verkehrssicherheit erforderlich sind. In dringenden Ausnahmefällen kann die vorherige Ankündigung unterbleiben.