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§ 42 ThürStrG
Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Planungen, Planfeststellungen und Enteignung

Titel: Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 ThürStrG – Enteignung

(1) Die Träger der Straßenbaulast für Landstraßen, Kreisstraßen, Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 38 festgestellten oder genehmigten Plans notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(3) Wenn sich ein Betroffener mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt hat, jedoch keine Einigung über die Entschädigung erzielt wurde, kann das Entschädigungsverfahren durch die Enteignungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten unmittelbar durchgeführt werden.

(4) Soweit der Träger der Straßenbaulast nach den §§ 22, 24 und 26 oder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung nach § 38 verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen den Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast zu Stande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die Enteignungsbehörde. Für das Verfahren gelten die enteignungsrechtlichen Vorschriften über die Feststellung von Entschädigungen entsprechend.

(5) Im übrigen gilt das Thüringer Enteignungsgesetz vom 23. März 1994 (GVBl. S. 329) in der jeweils geltenden Fassung.