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§ 21 ThürStrG
Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Gemeingebrauch und Sondernutzungen

Titel: Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 ThürStrG – Gebühren für Sondernutzungen

(1) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und der Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

(2) Das für Straßenbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Erhebung und die Höhe der Sondernutzungsgebühren, soweit sie dem Land als Träger der Baulast zustehen, zu regeln. Die Landkreise und Gemeinden können entsprechendes durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen.