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§ 3 ThürStiftG
Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStiftG
Gliederungs-Nr.: 403-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 ThürStiftG – Begriffsbestimmungen

(1) Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts.

(2) Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind Stiftungen im Sinne der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

(3) Stiftungen des öffentlichen Rechts können nur Stiftungen sein, die ausschließlich öffentliche Zwecke verfolgen und mit dem Staat, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts in einem organischen Zusammenhang stehen, der die Stiftung selbst zu einer öffentlichen Einrichtung macht.

(4) Behördenverwaltete Stiftungen sind Stiftungen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts, die durch das Land, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft des Landes oder eine ihrer Behörden verwaltet werden. Absatz 3 bleibt unberührt.

(5) Kommunale Stiftungen sind Stiftungen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts, deren Verwaltung von einer Gemeinde, einem Landkreis, einem Zweckverband oder einer Verwaltungsgemeinschaft nach den für diese jeweils geltenden kommunalrechtlichen Bestimmungen wahrgenommen wird.

(6) Kirchliche Stiftungen sind Stiftungen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts, die

  1. 1.

    ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, Aufgaben einer mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts versehenen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft zu erfüllen und

  2. 2.

    von einer Gemeinschaft nach Nummer 1 errichtet oder organisatorisch mit ihr verbunden oder in der Stiftungssatzung ihrer Aufsicht unterstellt sind oder deren Zweck nur sinnvoll in Verbindung mit einer solchen Gemeinschaft zu erfüllen ist.