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§ 18 ThürStiftG
Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStiftG
Gliederungs-Nr.: 403-2
Normtyp: Gesetz

§ 18 ThürStiftG – Klärung von Rechtsverhältnissen

(1) Bestehen Zweifel, ob es sich bei einer mit Vermögen ausgestatteten Einrichtung um eine rechtsfähige Stiftung handelt, hat die Stiftungsanerkennungsbehörde auf Antrag schriftlich festzustellen, ob die Stiftung rechtsfähig ist, wenn ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung besteht.

(2) Besteht an der Klärung der Rechtsnatur einer rechtsfähigen Stiftung ein berechtigtes Interesse, trifft die Stiftungsanerkennungsbehörde eine schriftliche Entscheidung über die Art der Stiftung.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 ergehenden Entscheidungen sind, soweit sie unanfechtbar geworden sind, für die Beurteilung der Rechtsfähigkeit und die Rechtsnatur einer Stiftung durch andere Behörden oder die Gerichte bindend.