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§ 17 ThürStiftG
Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStiftG
Gliederungs-Nr.: 403-2
Normtyp: Gesetz

§ 17 ThürStiftG – Bestehende Stiftungen

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Stiftungen bestehen in ihrer Rechtsnatur fort. Für ihre künftigen Rechtsverhältnisse sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Das zuständige Stiftungsorgan hat der Stiftungsaufsichtsbehörde die Anschrift der Stiftungsverwaltung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bekannt zu geben.

(2) Die Stiftungsanerkennungsbehörde ist ermächtigt, Maßnahmen zur Wiederbelebung inaktiver Altstiftungen in Thüringen zu ergreifen. Diese Ermächtigung erstreckt sich auf die Nachforschung über den Verbleib von Altstiftungen und deren Vermögen sowie über Möglichkeiten der Wiederbelebung durch Bestellung eines Vorstandes, Zusammenlegung oder sonstiger notwendig erscheinender Maßnahmen. Diese Ermächtigung erstreckt sich ebenfalls auf nicht selbstständige Altstiftungen. In diesen Fällen soll die Stiftungsanerkennungsbehörde bemüht sein, die Überführung in eine selbstständige Stiftung herbeizuführen.