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§ 14 ThürStiftG
Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Besondere Arten von Stiftungen

Titel: Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStiftG
Gliederungs-Nr.: 403-2
Normtyp: Gesetz

§ 14 ThürStiftG – Behördenverwaltete Stiftungen

(1) Die Aufsicht nach § 12 über eine behördenverwaltete Stiftung wird von der Stelle wahrgenommen, die über die die Stiftung verwaltende Körperschaft oder die ihr angehörende Behörde die Rechtsaufsicht ausübt (aufsichtsführende Stelle). Bei Verfahren nach § 11 ist die aufsichtsführende Stelle durch die Stiftungsanerkennungsbehörde zu hören.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsicht durch Gesetz oder Beschluss der Landesregierung über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerien nach Artikel 76 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen auch auf eine andere Stelle übertragen werden. Rechte und Pflichten der aufsichtsführenden Stelle bleiben hierbei unberührt.