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§ 4 ThürStatG
Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Thüringer Landesamt für Statistik

Titel: Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStatG
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 ThürStatG – Rechtsstellung

Das Thüringer Landesamt für Statistik (Landesamt) ist eine dem Thüringer Innenministerium unmittelbar nachgeordnete Behörde.