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§ 27 ThürStatG
Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Kosten der Statistiken, Reidentifizierungsverbot, Strafvorschrift, Ordnungswidrigkeiten

Titel: Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStatG
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 ThürStatG – Reidentifizierungsverbot

Die Zusammenführung

  1. 1.
    von Einzelangaben aus Statistiken öffentlicher Stellen oder
  2. 2.
    von Einzelangaben aus Statistiken öffentlicher Stellen mit anderen Angaben

zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs ist untersagt, es sei denn, die Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift oder ein sonstiger eine Statistik einer öffentlichen Stelle anordnender Rechtsakt lassen das zu.