Gesetze

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§ 26 ThürStatG
Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Kosten der Statistiken, Reidentifizierungsverbot, Strafvorschrift, Ordnungswidrigkeiten

Titel: Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStatG
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 ThürStatG – Kosten der Statistiken

Die Kosten der Landesstatistiken werden vom Land getragen, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Kosten der Kommunal- und Geschäftsstatistiken trägt die jeweils anordnende Stelle.