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§ 19 ThürStatG
Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Landesstatistiken

Titel: Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStatG
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 ThürStatG – Hinweispflichten

Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch neben den Informationen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.05.2018, S. 2) hinzuweisen auf:

  1. 1.

    Art und Umfang der Erhebung;

  2. 2.

    Zweck, Art und Umfang der Erhebung und ihre Rechtsgrundlage;

  3. 3.

    die Geheimhaltung (§ 17);

  4. 4.

    die Auskunftspflicht (§ 12) oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung;

  5. 5.

    die Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale (§ 15 Abs. 2 und 3);

  6. 6.

    die Rechte und die Pflichten (§ 14 Abs. 2) der Erhebungsbeauftragten;

  7. 7.

    den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 13);

  8. 8.

    die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung von Adressdateien (§ 16);

  9. 9.

    die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern.

Dies gilt nicht, soweit es sich bei den Befragten um öffentliche Stellen oder um Einrichtungen handelt, die der Aufsicht von staatlichen Stellen unterliegen.