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§ 17 ThürStatG
Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Landesstatistiken

Titel: Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStatG
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 ThürStatG – Geheimhaltung

(1) Einzelangaben sind von den mit der Durchführung der Statistik betrauten Stellen und Personen geheim zu halten. Dies gilt nicht für:

  1. 1.
    Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung die Auskunftgebenden oder die betroffenen Personen schriftlich eingewilligt haben;
  2. 2.
    Einzelangaben, soweit deren Übermittlung oder Veröffentlichung durch § 18 oder durch besondere Rechtsvorschrift zugelassen ist;
  3. 3.
    Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen;
  4. 4.
    Einzelangaben, die ausschließlich einer öffentlichen Stelle, die nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt, zugeordnet werden können;
  5. 5.
    Einzelangaben, die keiner befragten oder betroffenen Person zuzuordnen sind, insbesondere, wenn sie mit den Einzelangaben anderer zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind.

Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Empfänger von Einzelangaben nach § 18 oder auf Grund einer besonderen Rechtsvorschrift sind.

(2) Sonstige Vorschriften über die Geheimhaltung und Verschwiegenheit bleiben unberührt.