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§ 14 ThürStatG
Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Landesstatistiken

Titel: Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStatG
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 ThürStatG – Erhebungsbeauftragte

(1) Als Erhebungsbeauftragte dürfen nur Personen eingesetzt werden, die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten und bei denen nicht auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlass zur Besorgnis besteht, dass Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Auskunftspflichtigen genutzt werden.

(2) Erhebungsbeauftragte sind verpflichtet, die Anweisungen der Erhebungsstellen zu befolgen. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie sich auszuweisen. Sie dürfen statistische Einzelangaben und gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit nicht für andere Verfahren oder andere Zwecke verarbeiten oder nutzen.

(3) Erhebungsbeauftragte sind über ihre Rechte und Pflichten sowie über die Rechte und Pflichten der zu Befragenden zu belehren. Vor ihrem Einsatz sind sie auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und zur Geheimhaltung der Erkenntnisse, die sie bei ihrer Tätigkeit gewonnen haben, schriftlich zu verpflichten.