§ 13 ThürStatG
Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Landesrecht Thüringen
Dritter Abschnitt – Landesstatistiken
§ 13 ThürStatG – Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung bei der Durchführung von Landesstatistiken, die durch Rechtsvorschrift angeordnet sind, haben keine aufschiebende Wirkung.