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§ 1 ThürStatG
Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStatG
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 ThürStatG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Durchführung von Statistiken durch öffentliche Stellen. Führen diese Stellen Bundesstatistiken oder Statistiken der Europäischen Gemeinschaften (EG-Statistiken) durch und haben sie dabei andere Rechtsvorschriften anzuwenden, so finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nur ergänzend Anwendung.

(2) Für Geschäftsstatistiken gilt dieses Gesetz nur, soweit das ausdrücklich bestimmt ist.