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§ 9 ThürSpkG
Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Sparkassenverwaltung

Titel: Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSpkG
Gliederungs-Nr.: 76-4
Normtyp: Gesetz

§ 9 ThürSpkG – Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus

  1. 1.
    dem Vorsitzenden,
  2. 2.
    vier, sechs oder acht weiteren sachkundigen Mitgliedern,
  3. 3.
    entsprechend der jeweiligen Zahl der Verwaltungsratsmitglieder in Nummer 2 zwei, drei oder vier Beschäftigten der Sparkasse. In besonderen Fällen, insbesondere bei Gemeinschafts- und Zweckverbandssparkassen, kann die Höchstzahl der weiteren Mitglieder mit Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde bis zu 15 betragen. Die Satzung bestimmt die Zahl der weiteren Mitglieder, die durch drei teilbar sein muss. Bei einer Vereinigung von Sparkassen kann die Sparkassenaufsichtsbehörde auf Antrag der Sparkasse bis zum Ablauf der auf die Vereinigung folgenden Wahlperioden eine erhöhte Zahl von weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrats genehmigen.

(2) Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats soll Gewähr dafür bieten, dass bei der Erfüllung der Aufgaben der Sparkasse die Interessen des gesamten Kundenkreises berücksichtigt werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollen wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen und geeignet sein, die Sparkasse zu fördern und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.