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§ 18 ThürSpkG
Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Sparkassenverwaltung

Titel: Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSpkG
Gliederungs-Nr.: 76-4
Normtyp: Gesetz

§ 18 ThürSpkG – Schweigepflicht

(1) Die Mitglieder der Organe und die Beschäftigten der Sparkasse sind über die Angelegenheiten und den Geschäftsverkehr der Sparkasse, insbesondere über deren Gläubiger und Schuldner, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, die ihnen während ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen nicht unbefugt offenbaren oder verwerten.

(2) Die Mitglieder der Organe und die Beschäftigten der Sparkasse dürfen ohne vorherige Genehmigung über die in Absatz 1 genannten Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Aussagegenehmigung erteilt für die Mitglieder des Verwaltungsrats der Vorsitzende des Verwaltungsrats, im Übrigen der Dienstvorgesetzte. Die Genehmigung muss erteilt werden, wenn es gesetzliche Regelungen erfordern.