§ 9 ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen
Erster Abschnitt – Grundsätze des Schulwesens
§ 9 ThürSchulG – Externenprüfungen
Die staatlichen Prüfungen zu den Abschlüssen der allgemein bildenden und der berufsbildenden Schulen können nach den Regelungen in den jeweiligen Prüfungsordnungen auch als externe Prüfungen abgelegt werden.