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§ 6a ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Grundsätze des Schulwesens

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 6a ThürSchulG – Gemeinschaftsschule

(1) Die Schüler der Gemeinschaftsschule lernen über die Klassenstufe 4 hinaus gemeinsam und werden entsprechend ihrer Leistungsmöglichkeiten, Begabungen und Interessen im vorwiegend binnendifferenzierenden Unterricht individuell gefördert. Die heterogene Zusammensetzung der Schülerschaft erfordert und ermöglicht unterschiedliche Formen der Lernorganisation, um die ganzheitliche Kompetenzentwicklung der Schüler auszubilden.

(2) Der Unterricht in der Gemeinschaftsschule erfolgt auf der Grundlage eines pädagogischen Konzepts, wonach der Erwerb der Abschlüsse nach § 4 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 ermöglicht wird. Das Konzept beschreibt insbesondere Formen des klasseninternen gemeinsamen Lernens bis einschließlich Klassenstufe 8 auf drei Anspruchsebenen. Ab Klassenstufe 9 wird abschlussbezogen unterrichtet; das Konzept kann von der Einrichtung äußerlich differenzierender Kurse zugunsten eines weiterhin binnendifferenzierenden Unterrichts absehen. § 5 Abs. 1 und 3 sowie § 6 Abs. 5a bis 7 gelten entsprechend. Einstufungen und Umstufungen in die verschiedenen Anspruchsebenen in den einzelnen Fächern erfolgen auf Empfehlung der Klassenkonferenz nach Wahl der Eltern. Umstufungen sind bis zum Beginn der Klassenstufe 9 möglich. Schüler, die sich auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife vorbereiten, werden in Klassenstufe 9 auf Anspruchsebene III unterrichtet. Für diese Schüler und für die gymnasiale Oberstufe gilt § 7 Abs. 1 Satz 3 bis Abs. 6 entsprechend. Die Klassenstufe 10 kann als Einführungsphase der Thüringer Oberstufe geführt werden, auch wenn die Qualifikationsphase an der Gemeinschaftsschule nicht angeboten wird.

(3) Gemeinschaftsschulen können auch durch Schulartänderung aus Grundschulen, Regelschulen, Gymnasien, Gesamtschulen und Förderschulen einzeln oder im Verbund entstehen, wobei eine Förderschule mit einer anderen allgemein bildenden Schule zu verbinden ist. Tritt die Schule, von der das Bestreben zur Schulartänderung in eine Gemeinschaftsschule ausgeht, an die potentielle Verbundschule heran, dann hat der Schulleiter dieser Schule hierzu einen Beschluss der Schulkonferenz herbeizuführen. Der Schulträger hat bei Errichtung der Gemeinschaftsschule zur Erteilung des Einvernehmens nach § 13 Abs. 4 Satz 1 ein pädagogisches Konzept nach Absatz 2 vorzulegen. Bei einer Schulartänderung hat der Schulträger ein von den beteiligten Schulen entwickeltes pädagogisches Konzept vorzulegen, das auch die Entwicklung der jeweiligen Schule zur Gemeinschaftsschule beschreibt. Für eine Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe hat der Schulträger in dem Konzept ein Gymnasium, eine kooperative Gesamtschule oder eine Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe nach § 4 Abs. 4 Satz 1 als kooperierende Schule zu bestimmen. Diese soll im Einzugsgebiet der Gemeinschaftsschule liegen. In Kooperationsvereinbarungen legen die beteiligten Schulen Inhalt und Struktur der Zusammenarbeit fest.

(4) Näheres zu den Anforderungen an den Inhalt des pädagogischen Konzepts nach Absatz 2 und zu den erforderlichen Voraussetzungen für dessen Umsetzung sowie zur Einstufung und Umstufung nach Absatz 2 einschließlich der erforderlichen Leistungsvoraussetzungen wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums im Benehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Landtagsausschuss geregelt.