Gesetze

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§ 62 ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Elfter Abschnitt – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 62 ThürSchulG – Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten für alle Geschlechter.