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§ 60 ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Elfter Abschnitt – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 60 ThürSchulG – Verordnungen (1)

Das für das Schulwesen zuständige Ministerium erlässt Rechtsverordnungen, die erforderlich sind, um:

  1. 1.

    die Voraussetzungen sowie das Verfahren für die Aufnahme in eine Schule, den Schulwechsel, die Übergänge der Schüler von einer Schulart zur anderen, die Oberstufe des Gymnasiums, die Einstufung und Umstufung in die Bildungsgänge sowie die Begabtenförderung zu regeln,

  2. 2.

    die Notengebung, Leistungsnachweise, das Vorgehen bei Täuschungen und Täuschungsversuchen, die Versetzungen und Wiederholungen, das Überspringen einer Klassenstufe, die Entlassung und den Ausschluss aus der Schule, die Abschlüsse und die Abschlussprüfungen, die Ausbildungsdauer in der Berufsschule, die Voraussetzungen und die Durchführung von Externenprüfungen sowie die Zeugnisse zu regeln,

  3. 3.

    Ausnahmen von der Schulpflicht, insbesondere Verkürzungen und Verlängerungen sowie die Beurlaubung vom Unterricht und sonstigen schulischen Veranstaltungen zu regeln,

  4. 4.

    die Unterrichtsorganisation sowie einen geordneten Schulbetrieb einschließlich einer Ferienordnung zu gewährleisten,

  5. 5.

    (weggefallen)

  6. 6.

    Lehrern, Erziehern und Sonderpädagogischen Fachkräften, die im Schuldienst stehen, die Möglichkeit zu geben, sich nachzuqualifizieren und sich weiterzubilden,

  7. 7.

    die Zulassung von Lehr- und Lernmitteln sowie die Stundentafeln, Umfang und Art der Bereitstellung der Lernmittel, das Verfahren sowie die Maßnahmen bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch oder unberechtigter Zurückbehaltung des Lernmittels zu regeln,

  8. 8.

    die Mitwirkungsrechte der Eltern, Schüler und Lehrer näher festzulegen und die notwendigen Wahlen durchzuführen,

  9. 9.

    die Aufgaben und das Beschlussverfahren der Schulkonferenz festzulegen,

  10. 10.

    die Aufgabe und das Beschlussverfahren des Landesschulbeirates festzulegen,

  11. 11.

    die Aufgaben und das Beschlussverfahren der Lehrer-, Fach- und Klassenkonferenz zu regeln,

  12. 12.

    die Arbeit der Beratungslehrer, des Schulpsychologischen Dienstes und der sonstigen schulischen Beratungsstellen zu regeln,

  13. 13.

    die Vermittlung der Hochschulreife oder Fachhochschulreife durch außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Abschlüsse zu regeln,

  14. 14.

    das Nähere zur Aufnahme, zur Nutzung und zum Ausschluss aus wichtigem Grund im Zusammenhang mit Schulhorten und Internaten zu regeln,

  15. 15.

    im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium die schulhygienischen Mindestanforderungen zu regeln,

  16. 16.

    die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere bei der Aufnahme in die Schule, beim Schulwechsel und bei vergleichbaren Anlässen, die Übermittlung der Daten, die Führung und den Inhalt von Schülerakten und Klassen- und Kursbüchern sowie den Umfang personenbezogener Angaben in sonstigen Veröffentlichungen zu regeln,

  17. 17.

    die Art der Erhebung, den Kreis der zu Befragenden, sonstige Auskunftsstellen, die durch Erhebungsmerkmale zu erfassenden Sachverhalte, die Hilfsmerkmale, den Berichtszeitraum, den Berichtszeitpunkt, die Häufigkeit der Erhebung (Periodizität) sowie Art und Umfang einer Auskunftspflicht bei der Verarbeitung von schulbezogenen Daten zu statistischen Zwecken zu regeln,

  18. 18.

    staatliche Prüfungen für die Tätigkeit als Dolmetscher und Übersetzer durchzuführen und die Anerkennung von staatlichen Dolmetscher- und Übersetzerprüfungen zu regeln,

  19. 19.

    die Aufgaben und die Organisation des Instituts für Lehrerbildung, Lehrplanentwicklung und Medien zu regeln,

  20. 20.

    für den Fall, dass es Schülern aufgrund von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz einschließlich der darauf beruhenden Rechtsverordnungen unverschuldet nicht möglich war, die Abschlussprüfung im laufenden Prüfungsverfahren ganz oder teilweise abzulegen,

    1. a)

      Ersatzleistungen festzulegen, die an die Stelle der Prüfungsleistung in dem jeweiligen Prüfungsfach treten, oder

    2. b)

      Voraussetzungen zur Vergabe des Abschlusses ohne oder mit eingeschränkten Prüfungsleistungen festzulegen.

Der Erlass der Rechtsverordnungen zu den Nummern 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 13, 16, 17 und 19 erfolgt im Benehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Landtagsausschuss.

(1) Red. Anm.:

Zur weiteren Anwendung des § 60 Satz 1 Nr. 5 und 14 s. § 38 des Gesetzes vom 12. März 2008 (GVBl. S. 45).