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§ 6 ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Grundsätze des Schulwesens

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 ThürSchulG – Regelschule

(1) In den Klassenstufen 5 und 6 der Regelschule wird der Unterricht von den Schülern in allen Fächern gemeinsam besucht. Nach dieser Phase der Orientierung beginnt ab Klassenstufe 7 eine Differenzierung. Hierzu werden Kurse eingerichtet, wobei Kurs I der Anspruchsebene der Hauptschule und Kurs II der Anspruchsebene der Realschule entspricht. Ab der Klassenstufe 9 können auch auf den Hauptschulabschluss oder auf den Realschulabschluss bezogene Klassen geführt werden; die Entscheidung trifft die Schulkonferenz.

(2) Einer Regelschule wird auf Antrag das Qualitätssiegel "Oberschule" zuerkannt, wenn sie eine Schulausgangsphase nach den Absätzen 5a (individuelle Abschlussphase), 6 und 7 mit festgelegten Qualitätskriterien gestaltet, die sich insbesondere auf die besondere Form der Zusammenarbeit mit den Eltern, mit den Grundschulen und mit den weiterführenden Schulen sowie mit den Partnern der beruflichen Ausbildung beziehen.

(3) Die Einstufungen in einen Kurs oder eine Klasse, die auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des Realschulabschlusses vorbereiten, erfolgen nach Befähigung und Leistung des Schülers bei Erfüllung bestimmter Leistungsvoraussetzungen auf Empfehlung der Klassenkonferenz und nach Beratung mit den Eltern durch den Schulleiter. Bei der Abwägung sind im Sinne des § 2 Abs. 2 sowie § 8a pädagogische und sonderpädagogische Förderung sowie die Gewährung von Nachteilsausgleichen zu berücksichtigen.

(4) Umstufungen zwischen Kurs I und Kurs II sind bis zum Beginn der Klassenstufe 9 möglich. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Für Schüler, die einer praxisbezogenen Förderung bedürfen, können in den Klassenstufen 7 und 8 besondere Klassen mit einem handlungs- und projektorientierten Unterricht eingerichtet werden (Praxisklassen). Die Entscheidung über den Besuch der Praxisklassen erfolgt nach einer besonderen Schullaufbahnberatung auf Empfehlung der Klassenkonferenz durch den Schulleiter der aufnehmenden Schule. Der handlungs- und projektorientierte Unterricht kann auch integrativ durchgeführt werden (Praxisunterricht); Satz 2 gilt entsprechend.

(5a) Die Klassenstufe 9 des auf den Hauptschulabschluss bezogenen Teils der Regelschule kann in einem oder in zwei Schulbesuchsjahren absolviert werden (individuelle Abschlussphase).

(6) Für Schüler mit Hauptschulabschluss kann zur Stärkung der Ausbildungsfähigkeit nach Klassenstufe 9 ein zusätzliches 10. Schuljahr angeboten werden; der Erwerb des Qualifizierenden Hauptschulabschlusses ist möglich.

(7) Schüler, die bestimmte Leistungsvoraussetzungen erfüllen und den Qualifizierenden Hauptschulabschluss nachweisen, können in die zum Realschulabschluss führende Klassenstufe 10 der Regelschule eintreten; den Schülern sind entsprechende zusätzliche Fördermaßnahmen anzubieten.

(8) Schüler des Gymnasiums können bis zum Beginn der Klassenstufe 10 in die Regelschule übertreten.

(9) Näheres zu den Leistungsvoraussetzungen, zu Einstufung und Umstufung, zur Aufnahme in die Praxisklasse, in den Praxisunterricht und in das zusätzliche 10. Schuljahr, zur individuellen Abschlussphase, insbesondere zu deren Organisation und zur Entscheidung über die Verweildauer sowie zu den zusätzlichen Fördermaßnahmen nach Absatz 7 wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums im Benehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Landtagsausschuss geregelt.