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§ 59 ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Elfter Abschnitt – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 59 ThürSchulG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Grund

  1. 1.

    vorsätzlich oder fahrlässig die ihm nach § 23 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 60 Satz 1 Nr. 3, obliegende Anmeldung eines Schulpflichtigen zum Besuch der Grundschule, der Regelschule, der Berufsschule oder der Förderschule unterlässt,

  2. 2.

    als Elternteil oder mit der Erziehung und Pflege Beauftragter, als Ausbildender oder als Arbeitgeber vorsätzlich seiner Verpflichtung aus § 23 Abs. 3 und 4 nicht nachkommt,

  3. 3.

    als Schulpflichtiger am Unterricht oder an den übrigen als verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen beharrlich nicht teilnimmt (§ 23 Abs. 1),

  4. 4.

    der Verpflichtung nach § 55 Abs. 3 zuwiderhandelt, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 55 Abs. 3.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausendfünfhundert Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden und die kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis.