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§ 56 ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Zehnter Abschnitt – Ergänzende Regelungen zum Schulbetrieb und Datenschutz

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 56 ThürSchulG – Veranstaltungen, Werbung, Sammlungen und Versammlungen in der Schule

(1) Veranstaltungen nicht zur Schule gehörender Personen, Organisationen und Institutionen, wie Vorträge, Lichtbild- und Filmvorführungen in der Schule, bedürfen der Genehmigung des Schulleiters. § 38 Abs. 5 Nr. 14 ist zu beachten. Dies gilt auch für den von der Schule durchgeführten Besuch solcher Veranstaltungen außerhalb der Schulanlage. Über Informationsbesuche nicht zur Schule gehörender Personen, Organisationen und Institutionen im Unterricht entscheidet der Schulleiter. Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen in der Schule sind, soweit sie nicht zum Unterricht gehören, nur nach Zustimmung des Schulleiters zulässig. Die Zustimmung setzt voraus,

  1. 1.

    bei Bild-, Film- und Fernsehaufnahmen in der Schulanlage das schriftliche Einverständnis des Schulträgers,

  2. 2.

    für die Mitwirkung der Schüler das schriftliche Einverständnis der Eltern, die über das Vorhaben zu unterrichten sind. Satz 5 gilt nicht für Klassenfotos. Die Beteiligung von Lehrern und Schülern ist freiwillig.

(2) In den Schulen sind Sammlungen für außerschulische Zwecke und die Aufforderung der Schüler, sich an Sammlungen in der Öffentlichkeit zu beteiligen, unzulässig. Ausnahmen kann der Schulleiter im Einvernehmen mit der Schulkonferenz genehmigen. Unterrichtszeit darf für Sammlungstätigkeiten nicht verwendet werden. Spenden der Eltern für schulische Zwecke dürfen von Schulleiter und Lehrer nicht angeregt werden. Soweit solche Spenden durch die Eltern selbst oder von der Schulelternvertretung veranlasst werden, ist eine Einflussnahme durch die Schule zu vermeiden.

(3) Kommerzielle Werbung und Werbung für politische Parteien und politische Gruppierungen ist in der Schule grundsätzlich nicht zulässig. Sponsoring in der Schule sowie kommerzielle Werbung in der Schülerzeitung und bei Schulveranstaltungen, die nicht der Schulbesuchspflicht unterliegen, sind zulässig, soweit sie mit § 2 vereinbar sind. Schüler dürfen Abzeichen, Anstecknadeln, Plaketten, Aufkleber und Zeichen tragen, wenn dadurch nicht der Schulfriede, der geordnete Schulbetrieb, die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages, das Recht der persönlichen Ehre und die Erziehung zur Toleranz gefährdet werden. Im Zweifelsfall entscheidet hierüber der Schulleiter. Der Betroffene kann die Behandlung in der Schulkonferenz verlangen.

(4) Druckschriften dürfen in der Schulanlage an die Schüler nur verteilt werden, wenn sie für Erziehung und Unterricht förderlich sind und keine kommerzielle oder parteipolitische Werbung enthalten; Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt. Über die Verteilung entscheidet der Schulleiter. Die Verteilung von Werbematerial anlässlich der Wahl der Schulelternvertretung ist unzulässig. Die Vorschriften über die Berufsberatung in den Schulen bleiben unberührt. Plakate, die sich an Schüler wenden, dürfen ausgehängt werden, wenn sie auf Veranstaltungen hinweisen oder sich auf Gegenstände beziehen, die für Erziehung und Unterricht förderlich sind. Die Genehmigung erteilt der Schulleiter.

(5) Der Vertrieb von Gegenständen aller Art, Ankündigungen und Werbung, das Sammeln von Bestellungen sowie der Abschluss sonstiger Geschäfte sind in den Schulen untersagt. Der Schulleiter kann Ausnahmen zulassen, wenn der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule diesen nicht entgegensteht. Insbesondere das Aufstellen von Getränke- und Speiseautomaten sowie der Verkauf von einfachen Speisen und alkoholfreien Getränken während der Pausen sind erlaubt. Über Einzelheiten entscheidet die Schulkonferenz; das Einvernehmen des Schulträgers ist herzustellen. Sammelbestellungen sind nur zulässig, wenn besondere schulische Gründe sie erfordern oder wenn sie einem besonderen pädagogischen Zweck dienen.