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§ 55a ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Neunter Abschnitt – Beratungsdienste, Schulgesundheitspflege und Unterricht in besonderen Fällen

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 55a ThürSchulG – Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendhilfe

(1) Die Schulen arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Jugendämtern und den Trägern der freien Jugendhilfe zusammen, stimmen sich insbesondere bei schulbezogenen Jugendhilfemaßnahmen mit diesen ab und entwickeln hierfür geeignete Kooperationsstrukturen. Näheres kann durch eine Vereinbarung zur Kooperation von Jugendhilfe und Schule zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land geregelt werden.

(2) Werden in der Schule Anzeichen für Vernachlässigung, Misshandlung, sexuellen Missbrauch oder eine sonstige ernsthafte Gefährdung des Wohls eines Schülers wahrgenommen, so hat die Schule dem nachzugehen. Zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos bezieht die Schule den Schulpsychologischen Dienst oder andere erfahrene Fachkräfte ein. Die Eltern sind zu beteiligen, wenn dadurch der wirksame Schutz des Schülers nicht in Frage gestellt wird. Bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls eines Schülers informiert die Schule das Jugendamt. Die Schule unterstützt im Rahmen ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags die vom Jugendamt oder anderen Stellen angebotenen Hilfen.