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§ 53 ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Neunter Abschnitt – Beratungsdienste, Schulgesundheitspflege und Unterricht in besonderen Fällen

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 53 ThürSchulG – Beratungsdienste, Schulpsychologischer Dienst

(1) Zur Beratung der Schüler und ihrer Eltern insbesondere bei der Wahl der Schullaufbahn stehen an den Schulen hierfür ausgebildete Lehrer zur Verfügung; die allgemeine Beratungspflicht des Lehrers bleibt davon unberührt.

(2) Bei den staatlichen Schulämtern ist ein Schulpsychologischer Dienst eingerichtet. Er hat im Rahmen eines Beratungssystems, in dem Schulpsychologen, Beratungslehrer und Fachlehrer zusammenarbeiten, vor allem die Aufgabe, durch die Anwendung psychologischer Erkenntnisse und Methoden die pädagogische Arbeit an den Schulen zu unterstützen und zu fördern. Dem Schulpsychologischen Dienst obliegt die schulzentrierte Beratung und die schülerzentrierte Beratung. Er nimmt Aufgaben der Drogenprävention und Suchtberatung in Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Suchthilfe wahr.

(3) Schulleiter und Lehrer sind verpflichtet, den Schulpsychologischen Dienst in der Erfüllung seines Auftrages zu unterstützen. Mitarbeiter des Schulpsychologischen Dienstes nehmen an den Schulamtsleiter- und den Schulleiterdienstbesprechungen, Lehrerkonferenzen sowie Schulkonferenzen bei schulpsychologisch relevanten Fragen teil.