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§ 44 ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Siebter Abschnitt – Lehrpläne, Schulbetrieb und Unterrichtsinhalte

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 ThürSchulG – Lernmittelfreiheit

(1) An den staatlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen besteht Lernmittelfreiheit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.

(2) Der Umfang der Lernmittelfreiheit bestimmt sich nach den notwendigen, für die Hand des Schülers bestimmten Schulbüchern sowie der digitalen Bildungsmedien. Zur Umsetzung besonderer pädagogischer Konzepte sowie für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schüler mit Migrationshintergrund, die einen Förderbedarf zum Erwerb der deutschen Sprache haben, können aus pädagogischen Gründen auch andere notwendige Lernmittel bereitgestellt werden.

(3) Die Kosten der Lernmittelfreiheit trägt das Land nach Maßgabe des Haushalts, soweit nicht Eltern und volljährige Schüler mit einem Eigenanteil an den Kosten der Lernmittel beteiligt werden. Von einer Beteiligung kann bei Beziehern von Unterstützungsleistungen aus öffentlichen Haushalten sowie bei Familien mit einer bestimmten Kinderzahl teilweise oder ganz abgesehen werden.

(4) Von der Lernmittelfreiheit können einzelne Schularten, Schulformen, Bildungsgänge und Klassenstufen ausgenommen werden.

(5) Zuschüsse zu den Lernmittelkosten werden den Schülern an Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, in gleicher Höhe wie den Schülern an staatlichen Schulen gewährt.

(6) Näheres, insbesondere zu Umfang, Art und Verfahren der Bereitstellung der Lernmittel, über die Höhe und das Verfahren der Beteiligung nach Absatz 3 sowie Maßnahmen bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch oder unberechtigter Zurückbehaltung von Lernmitteln, wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.