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§ 40b ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Schulaufsicht, Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien, eigenverantwortliche Schule, Schulnetzplanung und Medienzentren

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 40b ThürSchulG – Eigenverantwortliche Schule und schulische Evaluation

(1) Die Schule gestaltet den Unterricht, die Erziehung und das Schulleben im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eigenverantwortlich. Sie ist dabei zu einer kontinuierlichen Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung verpflichtet.

(1a) Für jede Schule wird ein Schulkonto eingerichtet und geführt. Dies erfolgt in der Regel im Namen des Freistaats Thüringen. Bestehende Schulkonten, welche durch Schulträger eingerichtet wurden, können weitergeführt werden. Das Schulkonto dient allein schulischen Zwecken. Es wird insbesondere für den Zahlungsverkehr genutzt, um Beiträge für schulische Veranstaltungen zu sammeln und weiterzuleiten. Die Konten können auch genutzt werden, um unter Einhaltung der entsprechenden rechtlichen Vorgaben öffentliche Mittel zu bündeln und zu verwalten. Die näheren Einzelheiten der Kontoführung regelt das für Bildung zuständige Ministerium im Benehmen mit den für Finanzen und Kommunales zuständigen Ministerien durch Rechtsverordnung.

(2) Zur Bewertung ihrer Schul- und Unterrichtsqualität führt die Schule regelmäßig interne Evaluationen durch. Hierfür sind vorrangig die von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium zur Verfügung gestellten Angebote zu nutzen. Über die Auswahl der Evaluationsinstrumente entscheidet die Schule in eigener Verantwortung, soweit das für das Schulwesen zuständige Ministerium keine Festlegungen getroffen hat. Vor der Durchführung von Evaluationen sind die Schulkonferenz und der Schulträger zu informieren. Sind Eltern- und Schülerbefragungen vorgesehen, ist die Zustimmung der Schulkonferenz einzuholen. Über die Ergebnisse der Evaluation ist der Schulkonferenz und dem Schulträger zu berichten.

(3) Die Schule nimmt unter Berücksichtigung der personellen Voraussetzungen in angemessenen Zeitabständen an externen Evaluationen teil. Diese werden von Expertenteams, die im Auftrag des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums tätig sind, durchgeführt. Die Expertenteams bestehen in der Regel aus dafür besonders geschulten Lehrern. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 kann die Schule nach Genehmigung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums andere geeignete Experten mit einer externen Evaluation beauftragen. Absatz 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Expertenteams nach den Sätzen 2 und 3 einschließlich der mit deren Koordinierung verbundenen Aufgaben sowie die Genehmigung nach Satz 4 nachgeordneten Behörden durch Rechtsverordnung zuzuordnen.

(4) Zeigt sich im Ergebnis der externen Evaluation ein schulischer Unterstützungsbedarf, so ist dieser von der Schule gegenüber dem Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien anzuzeigen. Dieses leitet entsprechende Unterstützungsmaßnahmen ein. Die Schule ist verpflichtet, das zuständige Schulamt über das Ergebnis der externen Evaluation sowie über die gegebenenfalls eingeleiteten Unterstützungsmaßnahmen nach Satz 2 zu informieren.

(5) Die Schule ist verpflichtet, an internationalen, nationalen oder landesweiten Lernstandserhebungen und Vergleichsuntersuchungen teilzunehmen, die Zwecken der Schulentwicklung und Bildungsplanung dienen. Über die schulbezogene Rückmeldung ist in der Schulkonferenz zu beraten.