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§ 4 ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Grundsätze des Schulwesens

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 ThürSchulG – Schularten

(1) Im Freistaat Thüringen gibt es folgende Schularten:

  1. 1.

    die Grundschule,

  2. 2.

    die Regelschule,

  3. 3.

    die Gemeinschaftsschule,

  4. 4.

    die Gesamtschule,

  5. 5.

    das Gymnasium,

  6. 6.

    die berufsbildenden Schulen,

  7. 7.

    das Kolleg und

  8. 8.

    die Förderschulen.

(2) Die Grundschule umfasst die Klassenstufen 1 bis 4; sie wird von allen Schülern gemeinsam besucht. Sie vermittelt grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten als Voraussetzung für jede weitere schulische Bildung und fördert die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit des Kindes.

(3) Die Regelschule mit den Klassenstufen 5 bis 10 vermittelt eine allgemeine und berufsvorbereitende Bildung und schafft die Voraussetzung für eine qualifizierte berufliche Tätigkeit oder den Übergang in weiterführende Bildungsgänge. Die Schüler erwerben mit dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 9 den Hauptschulabschluss. Der Qualifizierende Hauptschulabschluss wird nach erfolgreichem Besuch der Klassenstufe 9 oder eines zehnten Schuljahrs und bestandener Prüfung erworben. Der Realschulabschluss wird nach erfolgreichem Besuch der Klassenstufe 10 und bestandener Prüfung erworben.

(4) Die Gemeinschaftsschule umfasst die Klassenstufen 1 bis 12. Für die Beschreibung der Klassenstufen 1 bis 4 gilt Absatz 2 entsprechend. Ab Klassenstufe 5 vermittelt die Gemeinschaftsschule auf der Grundlage ihres pädagogischen Konzepts eine grundlegende, erweiterte oder vertiefte allgemeine Bildung, die für eine qualifizierte berufliche Ausbildung oder ein Hochschulstudium vorausgesetzt wird. Die Schüler können entsprechend ihrer Befähigung und Leistung den Hauptschulabschluss, den Qualifizierenden Hauptschulabschluss, den Realschulabschluss, den schulischen Teil der Fachhochschulreife sowie die allgemeine Hochschulreife erwerben; Absatz 3 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 7 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend. Die Schulart Gemeinschaftsschule deckt das Angebot der Schulart Grundschule oder der Schulart Regelschule mit ab.

(5) Abweichend von Absatz 4 kann die Gemeinschaftsschule die Klassenstufen 1 bis 10 umfassen. In dem Fall muss das Angebot zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife durch die Kooperation mit einem Gymnasium, einer kooperativen Gesamtschule oder einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe nach Absatz 4 Satz 1 gewährleistet werden.

(6) Abweichend von Absatz 4 kann die Gemeinschaftsschule mit der Klassenstufe 5 beginnen; in diesem Fall muss das für die Primarstufe erforderliche Angebot durch eine Grundschule gewährleistet werden.

(7) Das Gymnasium führt die Klassenstufen 5 bis 12. Es vermittelt eine vertiefte allgemeine Bildung, die für ein Hochschulstudium vorausgesetzt wird oder auf eine sonstige berufliche Ausbildung vorbereitet. Das Gymnasium führt nach erfolgreichem Besuch der Oberstufe mit Bestehen der Abiturprüfung zur allgemeinen Hochschulreife. Für Schüler mit Realschulabschluss besteht die Möglichkeit, nach erfolgreichem Besuch der dreijährigen Oberstufe mit Bestehen der Abiturprüfung die allgemeine Hochschulreife zu erwerben. In der Oberstufe kann der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden. Gymnasien können in der Ausnahme Spezialklassen führen oder als Spezialschulen gestaltet sein; sie dienen der Begabungsförderung.

(8) Zur Umsetzung der Jenaplanpädagogik können Gemeinschaftsschulen abweichend von Absatz 4 Satz 1 nach der Klassenstufe 10 mit der gymnasialen Oberstufe verbunden sein und die Klassenstufen 1 bis 13 umfassen; die Entscheidung trifft das für das Schulwesen zuständige Ministerium.

(9) Die berufsbildenden Schulen führen zu allgemeinen und beruflichen Abschlüssen, die den Eintritt in eine qualifizierte Berufstätigkeit, in weiterführende schulische Bildungsgänge sowie in die Hochschulen ermöglichen.

(10) Das Kolleg führt Schüler mit Realschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss und einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder mindestens zweijähriger Berufstätigkeit oder gleichgestellter Tätigkeit in einem dreijährigen Vollzeitbildungsgang zur allgemeinen Hochschulreife. Für Schüler ohne Realschulabschluss oder ohne gleichwertigen Abschluss dauert der Bildungsgang vier Jahre. Das Mindestalter für die Aufnahme ist das vollendete 18. Lebensjahr. Der Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife ist möglich. Näheres wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.

(11) Der Unterricht an Förderschulen wird dem jeweiligen sonderpädagogischen Förderbedarf der Schüler gerecht. Die Schüler können entsprechend ihrer Befähigung und Leistung den Hauptschulabschluss, den Qualifizierenden Hauptschulabschluss sowie den Realschulabschluss erwerben; Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Förderschule bietet zudem eine dem jeweiligen sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechende Beratung und sonderpädagogische Förderung in den allgemeinen Schulen an.

(12) Gesamtschulen werden integrativ oder kooperativ geführt. Sie umfassen die Klassenstufen 5 bis 10. Gesamtschulen können mit einer dreijährigen gymnasialen Oberstufe verbunden sein.