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§ 30 ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Schulverhältnis, Schüler und Eltern

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 ThürSchulG – Pflichten des Schülers

(1) Der Schüler hat die Pflicht, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen und die übrigen als verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen zu besuchen (§ 23 Abs. 1). Er ist verpflichtet, sich am Unterricht zu beteiligen und die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen.

(2) Neben den Pflichten nach Absatz 1 besteht die Pflicht zur Teilnahme an Tests, Befragungen oder Erhebungen, wenn diese für Vergleichsuntersuchungen nach § 57 Abs. 6 geeignet und erforderlich sind, sowie zur Beteiligung an Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 40b Abs. 2 und 3.

(3) Der Schüler hat alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb oder die Ordnung der von ihm besuchten Schule oder einer anderen Schule stören könnte.

(4) Befreiung und Beurlaubung der Schüler vom Unterricht und sonstigen schulischen Veranstaltungen sind nur nach Maßgabe der dazu ergangenen Rechtsverordnungen möglich.