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§ 27 ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Schulverhältnis, Schüler und Eltern

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 ThürSchulG – Schülergruppen

(1) Die Schüler haben das Recht, sich an ihrer Schule zur Verfolgung von Zielen zusammenzuschließen, die innerhalb des Bildungsauftrags der Schule nach § 2 liegen (Schülergruppen). Schülergruppen dürfen dafür Schulanlagen und Schuleinrichtungen benutzen. Der Schulleiter kann die Benutzung von Schulanlagen und Einrichtungen der Schule mit Auflagen gestatten oder verbieten, wenn schulische Belange dies erfordern. Die Schulkonferenz regelt Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen in der Schule.

(2) Schüler mehrerer Schulen haben das Recht, sich zur Verfolgung von Zielen, die innerhalb des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule liegen, zu Arbeitskreisen zusammenzuschließen. Über die Beteiligung an einem solchen Arbeitskreis entscheidet die Klassensprecherversammlung der einzelnen Schule. Für die Sitzungen können sie die Beratungslehrer der beteiligten Schulen beratend hinzuziehen.

(3) Innerhalb des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule haben die Schüler das Recht, mit dem Ziel einer aktiven Betätigung am Wirtschaftsleben eine Schülerfirma zu gründen oder an einer solchen mitzuwirken; bei minderjährigen Schülern ist die schriftliche Einwilligung der Eltern erforderlich. Die Schülerfirma ist eine schulische Veranstaltung, die der Zustimmung der Schulkonferenz bedarf, durch den Schulleiter genehmigt wird und von einem Lehrer der Schule betreut wird.