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§ 26a ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Schulverhältnis, Schüler und Eltern

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 26a ThürSchulG – Schülerzeitungen

(1) Die Schüler können in den Schülerzeitungen von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machen. Jeder Schüler hat das Recht, an den Schülerzeitungen für eine oder mehrere Schulen mitzuwirken. Die Schülerzeitungen werden von einer Redaktion von Schülern herausgegeben und vertrieben. Die Redaktion ist, anders als bei der im Rahmen einer Schulveranstaltung unter der Verantwortung eines Schulleiters herausgegebenen Schulzeitung, für den Inhalt der Schülerzeitung allein verantwortlich. Sie kann sich einen Lehrer ihres Vertrauens zur Beratung wählen.

(2) Die Herausgabe der Schülerzeitungen unterliegt dem Thüringer Pressegesetz und den einschlägigen presserechtlichen Bestimmungen. Eine Zensur findet nicht statt.

(3) Der Schulleiter kann die Verbreitung einzelner Ausgaben der Schülerzeitungen auf dem Schulgelände untersagen, wenn deren Inhalt das Recht der persönlichen Ehre verletzt oder in anderer Weise gegen Rechtsvorschriften verstößt. Eine weiter gehende Beschränkung ist unzulässig. Ist die Redaktion mit der Entscheidung des Schulleiters nicht einverstanden, so kann sie deren Behandlung in der Schulkonferenz verlangen.