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§ 21a ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Schulpflicht

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 21a ThürSchulG

(weggefallen)